Information Bundesamt für Veterinärwesen Bern

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und
Veterinärwesen BLV
Tierschutz
Nr.11.10_(2)_d | Juni 2018
520/2013/16482 \ COO.2101.102.1.700404 \ 206.02.02.07
Fachinformation Tierschutz


Pferden und anderen Equiden keine Schäden und Leiden zufügen


Tiere zu vernachlässigen, sie zu misshandeln und sie unnötig anzustrengen gilt als Tierquälerei (vgl.
Art. 26 Abs. 1 Bst. a TSchG; Art. 16 Abs. 1 TSchV). Dieser Grundsatz aus der Tierschutzgesetz-
gebung gilt natürlich auch für Equiden, wozu Pferde, Ponys, Esel, Maultiere und Maulesel zählen
(vgl. Art. 2 Abs. 3 Bst. p TSchV). Es ist verboten, Equiden in Angst zu versetzen oder ihnen
ungerechtfertigte Schäden, Schmerzen oder Leiden zuzufügen oder ihre Würde zu missachten
(vgl. Art. 4 Abs. 2 TSchV). Equiden sind Herdentiere. Um Equiden ein möglichst artgerechtes Leben zu ermöglichen, muss man ihre Eigenheiten sowohl im Umgang als auch bei der Haltung, der Nutzungund dem Transport berücksichtigen. Dies sind die wichtigsten Punkte, die es zu berücksichtigen gilt,um einem Equiden Leiden zu ersparen und zu verhindern, dass es Schaden nimmt.


Nutzung und Umgang


Überanstrengen
Das Überanstrengen von Equiden kann schwere gesundheitliche Schäden verursachen. Daher ist esverboten, Tiere zu überanstrengen (vgl. Art. 4 Abs. 2 TSchG). Beispielsweise kommt es bei Pferdendurch übermässiges Schwitzen zu einem Verlust an Körperwasser und Elektrolyten. Zudem kannharte Arbeit zu einer Übersäuerung der Muskulatur führen. Dies kann zu tödlichen Komplikationen wieschweren Muskel- und Nierenschäden führen. Damit Equiden nach anstrengenden Leistungen wie beim Jagdreiten, Holzrücken oder bei Gesellschaftsfahrten mit der Kutsche weder Kreislaufschwäche,Muskelkrämpfe, Festliegen oder bleibende Körperschäden erleiden, müssen sie ausreichend trainiert,belastbar und gesund sein.

Doping


Wie bei Menschen wird auch bei Pferden und Ponys versucht, die sportliche Leistung mit
Medikamenten und anderen Mitteln zu steigern. Diese Praktik ist als Doping bekannt. Doping ist
wegen der gesundheitsschädlichen Risiken und der Wettbewerbsverzerrung verboten (vgl. Art. 16
Abs. 2 Bst. g TSchV).
Barren
Jede Massnahme, die beim Pferd oder Pony durch Verursachen von Schmerz oder Furcht ein
höheres Heben der Beine hervorruft, gilt als Barren. Dies gilt sowohl für das aktive Barren, wie etwa
das Anheben einer Stange oder Sprungauflage nach dem Absprung des Pferdes oder Ponys, als
auch für passive Massnahmen wie beispielsweise das Verwenden von Draht über der Stange.
Gemeint ist auch das sogenannte chemische Barren, wie das Anbringen einer Substanz an den
Pferdebeinen, die bei der Hindernisberührung zu Schmerzen führt. Jegliche Art des Barrens ist
verboten (vgl. Art. 21 Bst. g TSchV).
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Rollkur


Merkmale der Rollkur, einer vor allem beim Dressurreiten eingesetzten Methode der Hyperflexion
(Überdehnung), sind eine besonders tiefe Kopf-Hals-Einstellung und ein überspannter Rücken, die
durch gewaltsame Einwirkung der Hand des Reiters und / oder von Hilfsmitteln erzwungen werden. Eskommt damit zu einer Art Einrollen des Kopfes, weshalb diese Methode auch Rollkur genannt wird.Tierschutzrelevant sind Extremfälle, bei denen die falsche Einwirkung des Reiters bzw. falsche
Verwendung des Hilfsmittels sowie die unnatürliche Haltung des Pferdes oder Ponys offensichtlich
sind. Die Rollkur ist verboten (vgl. Art. 21 Bst. h TSchV).


Elektrisierende Geräte
Equiden dürfen nicht mit elektrisierenden Geräten bestraft oder mit stromführende Gerten, Sporen
oder Viehtreibern angetrieben werden (vgl. Art. 21 Bst. c TSchV). In Führanlagen für Equiden dienenelektrisierende Trennelemente zwischen den Abteilen nicht dem Antreiben der Equiden, sondern derAbgrenzung. Deshalb dürfen solche Führanlagen mit stromführenden Elementen betrieben werden.


Angebundene Zunge


Im Rennsport kommt es vor, dass bei einzelnen Pferden die Zunge angebunden wird. Dies soll
verhindern, dass die Zunge bei Renngeschwindigkeit die Atemwege des Pferdes verlegt. Das
Anbinden der Zunge kann allerdings zu schweren Verletzungen, manchmal gar zum Verlust der
Zunge, führen. Es ist daher verboten, Equiden die Zunge anzubinden (vgl. Art. 21 Bst. f TSchV).
Unempfindliche oder durchtrennte Beinnerven
Der sportliche Einsatz von Pferden oder Ponys mit durchtrennten oder unempfindlich gemachten
Beinnerven ist verboten (vgl. Art. 21 Bst. d TSchV). Equiden mit durchtrennten oder unempfindlich
gemachten Beinnerven fühlen bei krankhaft veränderten Strahlbeinen keinen Schmerz mehr. Sie
gehen daher nicht mehr lahm, das kranke Bein wird aber auch nicht mehr geschont und somit weitergeschädigt.


Keine Knotenhalfter beim Transport


Equiden halten beim Transport ihr Gleichgewicht durch Gewichtsverlagerungen. Um schmerzhaften
Druck durch unkontrollierten Zug am Anbindestrick auf empfindliche Stellen am Kopf zu vermeiden,dürfen Pferde und andere Equiden während dem Transport nicht am Zaumzeug oder mitKnotenhalftern angebunden werden (vgl. Art. 160 Abs. 1 TSchV).


Sodomie
Sexuell motivierte Handlungen mit Equiden (Sodomie) sind verboten (vgl. Art. 16 Abs. 2 Bst. j TSchV).
Haltung


Sozialkontakt


Equidensind Herdentiere, die nicht allein gehalten werden dürfen. Sie müssen mindestens Sicht-, Hör-und Geruchkontakt zu einem anderen Pferd, Pony, Esel, Maultier oder Maulesel haben (vgl. Art. 59Abs. 3 TSchV). Denn als Beutetier fühlen sie sich allein unsicher. Sie haben Bedarf nach der
Gesellschaft zu einem weiteren Equiden, mit dem sie ruhen sowie gegenseitige Fellpflege betreiben
können.
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Wasserentzug


Der absichtliche Wasserentzug zu Erziehungszwecken ist Tierquälerei (vgl. Art. 4 Abs. 2 TSchG;
Art. 3 Abs. 3; Art. 4 Abs. 1 TSchV).


Hufpflege


Das Vernachlässigen der fachgerechten Hufpflege ist für Hufe, Bänder und Sehnen schädlich.
Deswegen müssen Hufe regelmässig beschnitten werden (vgl. Art. 5 Abs. 4 und
Art. 60 Abs. 2 TSchV). Es ist verboten, eine unnatürlichen Hufstellung zu erzeugen oder Gang-
veränderungen durch das Anbringen von Gewichten im Hufbereich oder durch schädliche Hufbe-
schläge herbeizuführen (vgl. Art. 21 Bst. b TSchV).


Verletzungen vermeiden


Pferde ziehen sich besonders schnell Verletzungen zu. Sie schlagen sich leicht den Kopf an zu
niedrigen Durchgängen an, strangulieren sich oder stürzen, wenn sie in Panik geraten. Häufige
Unfallquellen bei der Haltung sind vorstehende Türknaufe und Haken, Spalten unter Boxentüren, zuweite Gitterstäbe, Drähte, Nägel, rutschige Böden, sowie Mistgabeln oder Steckdosen im Bereich derEquiden, zu weite Weidehalfter oder das Tragen von Halftern bei Fohlen. Ställe, Auslaufflächen undWeiden müssen so gebaut und eingerichtet sein, dass die Verletzungsgefahr gering ist (vgl. Art. 5Abs. 1; Art. 7 Abs. 1 Bst. a TSchV).


Stacheldraht
Stacheldrahtzäune können zu schweren Verletzungen an den Beinen führen, weshalb immer wiederFohlen und Jungtiere getötet werden mussten.. Beim Fressen unter dem Zaun hindurch entstehenwüste Rissverletzungen am Kopf. Deshalb ist Stacheldraht zur Umzäunung von Weiden oderAllwetterplätzen verboten. Auf entsprechend begründete Gesuche kann der zuständige kantonaleVeterinärdienst für weitläufige Weiden, die über eine zusätzliche Begrenzung verfügen, befristeteAusnahmebewilligungen erteilen (vgl. Art. 63 TSchV).


Elektrisierende Vorrichtungen
Das Verwenden von elektrisierenden Vorrichtungen zur Verhaltenssteuerung im Stall ist verboten
(vgl. Art. 35 Abs. 1 TSchV). Equiden dürfen im Stall nicht mit Elektrobändern voneinander abgetrennt
werden. Auslaufflächen dürfen mit stromführenden Zäunen begrenzt werden, wenn die
Mindestflächen nach Anhang 1 Tabelle 7 Ziffer 3 TSchV eingehalten werden. Die Auslauffläche musszudem so gestaltet sein, dass die Tiere genügend Distanz zum Zaun halten und einander ausweichenkönnen (vgl. Art. 35 Abs. 5 TSchV).


Strom gegen das Koppen


Beim Koppen schlucken Pferde geräuschvoll Luft, indem sie sich meistens mit den Zähnen an einer
Kante festhalten. Diese Verhaltensanomalie dient dem Pferd zur Bewältigung einer frustrierenden Umweltsituation. Das Koppen bleibt allerdings oft bestehen, auch wenn sich die Umweltsituation geändert hat. Nach heutigem Wissenstand führt das Koppen weder zu Koliken noch wird es von anderen Pferden nachgeahmt. Das Anbringen von stromführenden Drähten gegen das Koppen ist verboten
(vgl. Art. 35 Abs. 1 TSchV).


Tasthaare
Equiden haben rund um ihre Augen, die Nüstern und das Maul Tasthaare. Sie nutzen diese um IhreUmgebung wahrzunehmen. Das Clipping oder Entfernen der Tasthaare wird bei Pferden und Ponysaus ästhetischen Gründen vorgenommen. Das Entfernen der Tasthaare ist verboten, weil es zuVerhaltensänderungen führt. (vgl. Art. 21 Bst. e TSchV).
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Coupieren


Im Ausland sieht man gelegentlich Pferde mit coupierten Schwänzen. Insbesondere bei schweren
Kaltblutrassen kommt es vor. In der Schweiz ist das Coupieren der Schwanzrübe bei Pferden und
allenfalls bei anderen Equiden verboten (vgl. Art. 21 Bst. a TSchV).
Tötung Equiden, die krank oder verletzt sind, müssen behandelt werden. Können chronische Schmerzen nicht gelindert werden, wie bei hochgradiger Strahlbeinlahmheit, Sehnenentzündungen oder bösartigen Tumoren im fortgeschrittenen Stadium, müssen die Pferde euthanasiert oder geschlachtet werden
(vgl. Art. 5 Abs. 2 TSchV).
Gesetzgebung: Tierschutzgesetz (TSchG) und Tierschutzverordnung (TSchV)


Art. 4 Abs. 2 TSchG Grundsätze2

Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten.


Art. 26 Abs. 1 Bst. a TSchG Tierquälerei
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer
Weise missachtet;


Art. 2 Abs. 3 Bst. p TSchV Begriffe
p. Equiden: die domestizierten Tiere der Pferdegattung, das heisst Pferde, Ponys, Esel, Maultiere,
Maulesel;


Art. 3 Abs. 3 TSchV Grundsätze
3 Fütterung und Pflege sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissender Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen.

Art. 4 Abs. 1 TSchV Fütterung
1 Tiere sind regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und mit Wasser zu versorgen. Werden Tiere in Gruppen gehalten, so muss die Tierhalterin oder der Tierhalter dafür sorgen, dass jedes Tier genügend Futter und Wasser erhält.


Art. 5 Abs. 1, 2 + 4 TSchV Pflege
1 Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen. Sie oder er muss Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen.
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2 Die Pflege soll Krankheiten und Verletzungen vorbeugen. Die Tierhalterin oder der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden. Die dafür notwendigen Einrichtungen müssen im Bedarfsfall innerhalb nützlicher Frist zur Verfügung stehen. Die Tiere müssen für tierärztliche oder sonstige Behandlungen sicher fixiert werden können.


4 Hufe, Klauen, Nägel und Krallen sind soweit nötig regelmässig und fachgerecht zu pflegen und zu beschneiden. Hufe sind soweit nötig fachgerecht zu beschlagen.
Art. 7 Abs. 1 Bst. a TSchV Unterkünfte, Gehege, Böden
1 Unterkünfte und Gehege müssen so gebaut und eingerichtet sein, dass:
a. die Verletzungsgefahr für die Tiere gering ist;


Art. 16 Abs. 1 + 2 Bst. b; g; h und j TSchV verbotene Handlungen bei allen Tieren


1 Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten.
2 Namentlich verboten sind:
b. das Schlagen von Tieren auf Augen oder Geschlechtsteile und das Brechen oder Quetschen des
Schwanzes;
g. das Verabreichen von Stoffen und Erzeugnissen zum Zweck der Leistungsbeeinflussung oder der
Änderung der äusseren Erscheinung, wenn dadurch die Gesundheit oder das Wohlergehen der
Tiere beeinträchtigt werden;
h. das Teilnehmen an Wettbewerben und sportlichen Anlässen mit Tieren, bei denen Stoffe oder
Erzeugnisse eingesetzt werden, die nach den für die Sportverbände massgebenden Listen oder
nach der vom BLV in einer Verordnung festgelegten Liste verboten sind;
j. sexuell motivierte Handlungen mit Tieren;


Art. 21 TSchV verbotene Handlungen bei Pferden
Bei Equiden sind zudem verboten:
a. das Coupieren der Schwanzrübe;
b. das Erzeugen einer unnatürlichen Hufstellung, das Verwenden schädlicher Hufbeschläge und das
Anbringen von Gewichten im Hufbereich;
c. das Antreiben oder Bestrafen mit elektrisierenden Geräten, wie stromführenden Sporen, Gerten
oder Viehtreibern;
d. der sportliche Einsatz von Equiden mit durchtrennten oder unempfindlich gemachten Beinnerven,
mit überempfindlich gemachter Haut an den Gliedmassen oder mit an den Gliedmassen
angebrachten schmerzverursachenden Hilfsmitteln;
e. das Entfernen der Tasthaare;
f. das Anbinden der Zunge;
g. das Barren;
h. Methoden, mit denen eine Überdehnung des Equidenhalses oder -rückens bewirkt wird (Rollkur).


Art. 35 Abs. 1+5 TSchV Steuervorrichtungen in Ställen und auf Auslaufflächen


1 Scharfkantige, spitze oder elektrisierende Vorrichtungen, die das Verhalten der Tiere im Stall steuern,
sind verboten. Die Ausnahmen sind in den nachfolgenden Absätzen geregelt.
5 Auslaufflächen dürfen mit stromführenden Zäunen begrenzt werden, wenn die Auslauffläche ausreichend
gross und so gestaltet ist, dass die Tiere genügend Distanz zum Zaun halten und einander ausweichen
können.
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Art. 59 Abs. 3 TSchV Haltung
3 Equiden müssen Sicht-, Hör- und Geruchkontakt zu einem anderen Pferd haben. Die kantonale Behörde
kann im Einzelfall eine befristete Ausnahmebewilligung für ein einzeln gehaltenes, altes Tier erteilen.

Art. 60 Abs. 2 TSchV Futter und Pflege
2 Hufe sind so zu pflegen, dass die Equiden anatomisch richtig stehen können, ihre Bewegung nicht
beeinträchtigt ist und dem Auftreten von Hufkrankheiten vorgebeugt wird.

Art. 63 TSchV Stacheldrahtverbot
1 Das Verwenden von Stacheldraht für Zäune von Gehegen ist verboten.
2 Die kantonale Behörde kann für weitläufige Weiden, die über eine zusätzliche Begrenzung verfügen,
befristete Ausnahmebewilligungen zur Verwendung von Stacheldraht erteilen.

Art. 160 Abs. 1 TSchV Umgang mit bestimmten Tierarten
1 Equiden müssen während des Transports angebunden werden; davon ausgenommen sind Jungtiere bis
zum Beginn der regelmässigen Nutzung, längstens jedoch bis zum Alter von 30 Monaten. Das Anbinden
an Strick- oder Knotenhalftern oder am Zaumzeug ist verboten.

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