Twisted Bit

    Lieferzeit:KEIN VERKAUF! Foltergerät
  • Beschreibung

VERBOTEN!

Gemäss TSG Art. 4.2 sind diese Gebisse verboten!

Das Gleiche wie für die Twistet Snaffle gilt auch für die noch schärfere Variante  das Twisted Bit!Der Druck der auf den Mundwinkeln und der Zunge des Pferdes lastet ist so gross, dass Schmerzen für das Pferd nicht vermeidbar sind!Glücklicherweise ist der Einsatz dieser "Instrumente" stark zurückgegangen aber leider noch nicht vorbei. Es gibt immer noch "Trainer" welche die im Training einsetzen, um die Durchlässigkeit des Pferdes zu erhöhen, mit dem Risiko einer grossen Verletzung der Pferdemundwinkeln, oder in Kombination mit Schlaufzügeln einer groben Verletzung der Zunge bis zur Halbdurchtrennung.Diese Gebisse sind eine ganz üble Geschichte und an Turnieren der SWRA und SRHA verboten!Darum frage ich mich schon, warum man immer noch solche Gebisse kaufen kann, wenn man sie an Turnieren nicht einsetzen darf. Es wird teils noch von "Trainern" in Videos beworben. Werden leider immer noch in der Schweiz verkauft. Ich werde mit mit dem eidg. Veterinärwesen in diesem Zusammenhang unterhalten.

Diese Gebisse sind gemäss AQHA und APHA Rulesbooks an Turnieren erlaubt. Aber
wir verweisen auf das Tierschutzgesetz welche beim Einsatz sicher zum Tragen kommt, weil die Schmerzen unvermeidbar sind. Da nationales Recht vor internationalem Recht kommt, wird das Eigd. Tierschutzgesetz den  Einsatz verbieten.


Das Tierschutzgesetz besagt folgendes!

Artikel 4 Absatz 2 des  eidg.Tierschutzgesetzes

Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst
versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten.
Das Misshandeln, Vernächlässigen oder Ueberanstrengung von Tieren ist verboten

Das Tierschutzgesetz besagt folgendes!


Sehr geehrter Herr Schmid Vielen Dank für Ihre Kontaktaufnahme und die Anfrage, wie «Twisted Wire Bits» aus Tierschutzsicht einzuordnen sind. Dabei handelt es sich um zumeist gebrochene Gebisse, die aus gedrehtem Metall bzw. Draht bestehen und in verschiedenen Stärken angeboten werden. Sie sollen das Pferd sensibler auf die Zügelhilfen reagieren lassen. Zäumungen mit Gebissstücken wirken an verschiedenen Punkten auf den Pferdekopf ein, so durch unmittelbaren Druck auf den Unterkiefer, die Zunge, insbesondere den Zungenrand sowie auf Lippen und Maulwinkel. Dazu kommt indirekter Druck, abhängig vom verwendeten Reithalfter und Gebisstyp, auf das Genick, Nasenbein und das Kinn. Die Wirkung der Zügelhilfen resultiert daraus, dass das Pferd dem Druck bzw. Schmerz weicht («nachgibt») und in gewünschter Weise reagiert. Der gesamte Maulbereich ist sehr sensibel und verletzungsanfällig. Gebisse können verschiedene Verletzungen verursachen: • Maulschleimhautverletzungen (Schnitte, Quetschungen, Schwellungen) • Maulwinkelverletzungen (Quetschungen, Risse) • Unterkieferverletzungen (Haarrisse, Frakturen, Knochenwucherungen) • Zungenverletzungen (Schnitte, Abklemmen der Blutzufuhr) Die genannten Verletzungen kommen häufig vor, was Untersuchungen von Pferden in unterschiedlichen Pferdesportdisziplinen belegen (1); untersucht wurden jedoch nur die gängigen glatten Metallgebisse. Der von Ihnen erwähnte Gebisstyp wirkt stärker durch Schmerzreize und erhöht die Verletzungsgefahr durch die Bauart erheblich. Ein 2017 in Deutschland dokumentierter Fall zeigt die möglichen Auswirkungen, eines solchen Gebisstyps, das zu schweren Zungenverletzungen führte. Ein in Auftrag gegebenes Gutachten zu diesem Fall kam zum Schluss, dass „pferdefreundliche Mundstücke“ diese massiven Verletzungen nicht verursachen könnten. «Prof. Dr. Gerhards wird in seinem Gutachten noch deutlicher: Die Verletzungen wären bei der Verwendung „pferdefreundlicher Mundstücke“, wie sie z.B. in den FN-Richtlinien definiert sind, nahezu ausgeschlossen, mehr noch: In den vergangenen 17 Jahren seien ihm derartige Verletzungen nicht mehr vorgestellt worden.» Quelle: https://www.wittelsbuerger.de/nrha/2017/sind-twisted-wires-einegaengige-praxis.htm Es ist ausdrücklich anzumerken, dass nicht erst sichtbare körperliche Schäden nachweisbar sein müssen, damit ein Tierschutzverstoss vorliegt. Schmerzen und Leiden entstehen bereits vorher und sind bei der Einwirkung von «Twisted Wire Bits» auf empfindliche Maulpartien wie Zunge, Schleimhaut und Maulwinkel als gegeben anzunehmen. Art. 4 Abs. 2 Tierschutzgesetz (TSchG) hält fest, dass niemand ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten darf. Nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG macht sich wegen Tierquälerei strafbar, wer vorsätzlich ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet. Die obigen Ausführungen zeigen, dass beim Verwenden von «Twisted Wire Bits» dem Tier unter Umständen erhebliche Schmerzen zugefügt werden, die sich auf keine ausreichende Rechtfertigung stützen können. Gemäss Tierschutzgesetz ist dieser Sachverhalt unter dem Aspekt der Misshandlung zu prüfen und somit entsprechend schon jetzt strafrechtlich relevant, auch wenn der Gebisstyp nicht ausdrücklich verboten ist. Die in Kauf genommene Schmerzzufügung ist offensichtlich ungerechtfertigt, da sie für die Ausbildung des Pferdes nicht zwingend nötig ist. Selbstverständlich müssen sich die Pferdesportverbände bei der Erstellung ihrer Reglemente an das geltende Recht halten. Lassen sie entsprechende Hilfsmittel ausdrücklich zu, tragen sie eine moralische Mitverantwortung für die in Kauf genommene Tierquälerei, die Strafbarkeit im Einzelfall lässt sich damit jedoch nicht aufheben. Wegen ihres fehlenden Schmerzlauts leiden Pferde still. Es bedarf grossen Fachwissens, um ihre Mimik, Gestik, Körpersprache und allfällige Verhaltensänderungen richtig zu deuten und Schmerzen oder Leiden zu erkennen. Es ist somit von besonderer Bedeutung, Fehler im Umgang mit ihnen von vornherein zu vermeiden. Nationalrätin Meret Schneider fordert daher in einer Motion ein Verbot von Hilfsmitteln und Methoden, die bei Tieren der Pferdegattung (Equiden) zu ungerechtfertigten Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängsten führen können. Wie oben dargelegt ist der Einsatz von Hilfsmitteln im Pferdesport, die explizit auf erhöhter Schmerzauslösung basieren, bereits nach geltendem Recht durch die Grundsätze der Tierschutzgesetzgebung untersagt und im konkreten Anwendungsfall strafrechtlich relevant. Eine ausdrückliche Verankerung des Verbots in der Tierschutzverordnung hilft jedoch bei der Rechtsanwendung und räumt Unklarheiten aus. Die Stiftung für das Tier im Recht stützt daher die Motion «Keine tierquälerischen Hilfsmittel im Pferdesport» und setzt sich dafür ein, dass Draht- und Kettengebisse (2) als Ergänzung zu Art. 4 Abs. 2 TSchG ausdrücklich in der Tierschutzverordnung unter den verbotenen Hilfsmitteln genannt werden. Aus Tierschutzsicht ist der Einsatz von «Twisted Wire Bits» ausdrücklich abzulehnen. (1) Untersuchungen zur Maulgesundheit bei Reitpferden • Anna Tell, Agneta Egenvall, Torbörn Lundström, Ove Wattle; The prevalence of oral ulceration in Swedish horses when ridden with bit and bridle and when unridden. The Veterinary Journal 178, 405–410. 2008 • Sigríður Björnsdóttir, Rebecka Frey, Thorvaldur Kristjansson, Torbjörn Lundström; Bit-related lesions in Icelandic competition horses Acta Veterinaria Scandinavica 2014, 56:40 • Martin Sebastian Swoboda; Der Einfluss sportlicher Nutzung auf die Kopf- und Maulgesundheit bei Reitpferden. Bestandsaufnahme und Auswertung pathologischer Befunde des Kopfes und der Gebisslage sowie Entwicklung eines Prototyps eines Bewertungsbogens für den Turniertierarzt. Dissertation Tierärztliche Hochschule Hannover. 2021 (2) Schmerzauslösende Gebisse (Auswahl) Drahtgebiss Feeling Bildquelle: padd.ch Drahtgebiss Feeling Bildquelle: padd.ch Twisted Wire Snaffle Bit Bildquelle: westernwelt.com Twisted Wire Snaffle Bit Bildquelle: ninefit.ch Ich hoffe, die obigen Informationen helfen Ihnen weiter. Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Freundliche Grüsse, Caroline Mulle Stiftung für das Tier im Recht (TIR) Caroline Mulle MLaw, rechtswissenschaftliche Mitarbeiterin Rigistrasse 9 CH - 8006 Zürich Tel. +41 (0) 43 443 06 43 rechtsauskunft@tierimrecht.org www.tierimrecht.org Mit einer Spende unterstützen Sie uns dabei, weiterhin kostenlose Rechtsauskünfte anbieten zu können und so schnell und unkompliziert zu helfen. Jetzt in der TWINT App scannen, oder draufdrücken. Haben Sie kein TWINT? Auf unserer Homepage gibt es weitere Spendenmöglichkeiten: www.tierimrecht.org/de/spenden


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